Skip to main content

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines: Die Firma Engelking Immobilien, im Folgenden der Makler genannt, widmet sich der Erfüllung von Makleraufträgen mit größtmöglicher Sorgfalt und objektiver Wahrnehmung der Verkäufer, Vermieter und Verpächter auf der einen Seite und der Kauf-, Miet- oder Pachtinteressenten auf der anderen Seite sowie beiden Vertragspartnern gemeinschaftlich. Der Makler ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff. BGB gegen Entgelt (im Folgenden Provision genannt) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Maklerbüros zu verfügen.


Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Makler und seinem Vertragspartner. Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kauf-, Miet- oder Pachtvertrag gemeint. Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.


1. Der Maklervertrag zwischen dem Kunden und uns kommt entweder durch schriftliche Vereinbarung oder durch die Inanspruchnahme unserer Maklertätigkeit auf der Grundlage bzw. in Kenntnis der für die erfolgreiche Vermittlungs-/Nachweistätigkeit anfallenden Provisionsforderung zustande (bestätigte Provisionsvereinbarung). Ergibt sich nicht aus den Umständen oder abweichenden Vereinbarungen etwas anderes, hat der Vertrag eine Laufzeit von sechs Monaten und verlängert sich jeweils automatisch um einen weiteren Monat, wenn nicht eine Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat vor Vertragsende gekündigt hat.


2. Der Kunde ist nicht berechtigt, während der Laufzeit des Maklervertrages mit uns andere Makler mit Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeiten betreffend das Vertragsobjekt zu beauftragen. Bei schuldhaftem Verstoß gegen diese Regelung haftet der Kunde uns gegenüber für die hierdurch entstehenden Schäden und alle entstandenen Kosten, sofern sie dokumentiert nachgewiesen werden.


3. Unsere Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit erfolgt auf der Grundlage der uns von unseren Vertragspartnern oder anderen Auskunftsbefugten erteilten Auskünften und Informationen. Hierfür wird keinerlei Haftung übernommen. Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen auf ihre Korrektheit und Vollständigkeit hin nicht überprüft worden sind. Der Makler gibt diese Informationen lediglich weiter, übernimmt somit für die Richtigkeit keinerlei Haftung. Irrtum und/oder Zwischenverkauf oder -vermietung bleiben vorbehalten.


4. Soweit keine Interessenkollision vorliegt, sind wir berechtigt, auch für die andere Partei des Hauptvertrages provisionspflichtig tätig zu werden.


5. Der Provisionsanspruch entsteht, sobald durch die Vermittlung oder aufgrund des Nachweises durch den Makler ein Vertrag zustande gekommen ist, selbst wenn der Makler bei dem Vertragsabschluss nicht mitgewirkt hat. Es genügt, wenn die Tätigkeit des Maklers zum Abschluss des Vertrages mitursächlich gewesen ist. Die Provision ist mit dem Abschluss des Vertrages bei Rechnungsstellung fällig. Der Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Miete statt Kauf oder Pacht statt Kauf oder Miete statt Pacht. Auch dann gilt der übliche Maklerlohn im Sinne von § 653 Abs. 2 BGB als geschuldet. Die Provisionsrechnung erfolgt aufgrund der abgeschlossenen Provisionsvereinbarung oder, sofern nichts anderes vereinbart ist, nach der im Angebot festgelegten Provision. Der Provisionsanspruch entsteht insbesondere auch dann, wenn durch die Vermittlung oder aufgrund eines Nachweises durch den Makler der Erwerb zu Bedingungen erfolgt, die vom Angebot abweichen. Die Provision ist auch dann zu zahlen, wenn einem Anderen als der gemäß Angebot vorgesehenen Rechtsform Rechte am Objekt übertragen werden oder ein Teil- und Mehrerwerb am Objekt erfolgt. Der Anspruch auf die Provision bleibt bestehen, wenn der zustande gekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag aufgrund eines Rücktrittsvorbehaltes eines Vertragspartners aufgelöst oder aus anderen, in seiner Person liegenden Gründen rückgängig gemacht oder nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz verpflichtet.


Die vereinbarte Provision ist umgehend nach Vertragsunterzeichnung (notarieller Beurkundung des Kaufvertrages oder Unterzeichnung eines Miet- oder Pachtvertrages) verdient und fällig!


Rechtlicher Exkurs:


Provisionszahlung bei Vermietung: Seit Juni 2015 gilt für die Vermittlung von Mietimmobilien das Bestellerprinzip. Demnach zahlt diejenige Partei die komplette Provision, die den Makler beauftragt. In den meisten Fällen ist das der Vermieter. Die Maklercourtage darf maximal zwei Nettokaltmieten zuzüglich Mehrwertsteuer betragen.


Regelung der Provisionszahlung bei Verkäufen: Nach dem Gesetz über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser gilt, dass sich Verkäufer und Käufer bundesweit in der Regel einheitlich die Maklerkosten teilen – wobei der Verkäufer mindestens die Hälfte der Provision zu tragen hat. Alternativ kann der Verkäufer die gesamte Provision übernehmen. Das neue Provisionsgesetz mit der Pflicht zur Provisionsteilung gilt ausschließlich, wenn es sich um den Kauf oder Verkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses, Einfamilienhauses mit Einliegerwohnung, Zweifamilienhauses, Reihenhauses oder einer Doppelhaushälfte handelt. Es findet keine Anwendung bei Grundstücken, land- und forstwirtschaftlichen Flächen oder Mehrfamilienhäusern ab drei Wohneinheiten. Zudem muss der Käufer Verbraucher sein. Das bedeutet, dass gewerbliche Immobilien, Immobilien mit Mischnutzung sowie Einfamilienhäuser und Wohnungen, die ein gewerblicher Käufer kauft, nicht unter die neue Regelung fallen.


6. Kennt der Kauf-, Miet- oder Pachtinteressent bei Abschluss des Maklervertrages die Vertragsgelegenheit betreffend das angebotene Vertragsobjekt sowie die Vertragsbereitschaft des anderen Vertragsteils des Hauptvertrages (Vorkenntnis) oder erlangt er diese Kenntnis während der Laufzeit des Maklervertrages von dritter Seite, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen. Ebenso ist der Anbieter (Eigentümer) verpflichtet, vor Abschluss des beabsichtigten Kaufvertrages unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners bei dem Makler rückzufragen, ob die Zuführung des vorgesehenen Vertragspartners durch dessen Tätigkeit veranlasst wurde. Der Makler ist berechtigt, bei Vertragsschluss anwesend zu sein. Ein Termin ist ihm rechtzeitig mitzuteilen. Der Makler hat des Weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder Vertragsabschlüsse ohne Anwesenheit des Maklers, so sind die Vertragspartner verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch über die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.


7. Sämtliche Informationen, erhaltenen Exposés inkl. der mitversendeten Unterlagen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind ausdrücklich für den jeweils adressierten Vertragspartner bestimmt. Diesem ist es ausdrücklich untersagt, die Objektunterlagen, -nachweise und Objektinformationen ohne ausdrückliche Zustimmung des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiterzugeben. Der Kunde ist verpflichtet, mit den Informationen vertraulich umzugehen. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder andere Personen, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Vertragspartner verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision inklusive Mehrwertsteuer zu entrichten. Ebenso verpflichtet er sich uns gegenüber, einen Schadensersatz zu zahlen, wenn der Erfolg unserer Vermittlungs- und/oder Nachweistätigkeit hierdurch nicht mehr eintritt.


8. Von uns gefertigte Fotos unterliegen dem Urheberrecht und dürfen weder genutzt noch in irgendeiner Weise bearbeitet werden. Die von uns verfassten Texte sind unser geistiges Eigentum und dürfen ebenfalls weder vervielfältigt, bearbeitet noch anderweitig genutzt werden.


9. Der Kunde darf Zurückbehaltungsrechte oder Aufrechnungsrechte gegenüber unserer Provisionsforderung nur geltend machen, wenn die Forderungen des Kunden auf demselben Vertragsverhältnis (Maklervertrag) beruhen oder wenn sonstige Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig tituliert sind.


10. Wir nehmen nicht an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.


11. Gerichtsstand: Sind Makler und Vertragspartner Vollkaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtsstand der Firmensitz des Maklers vereinbart.


12. Salvatorische Klausel: Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dies gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam.